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Grenzen der Sozialversicherung für 2014 beschlossen

Oktober 2013

Am 16.10.2013 beschloss das Bundeskabinett die Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen für 2014. Danach werden sowohl die Beitragsbemessungsgrenzen in der Renten- als auch in der Kranken- und Pflegeversicherung erneut angehoben. Ein Teil der Arbeitnehmer muss sich auch in 2014 erneut auf steigende Sozialabgaben einstellen. Bereits im letzten Jahr wurden die Beitragsbemessungsgrenzen angehoben.

Lohnsteigerungen in Ost und West

Wie in jedem Jahr liegen die Einkommensentwicklungen in den alten und neuen Bundesländern aus dem letzten Jahr den neuen Rechengrößen der Sozialversicherung zugrunde. In den alten Bundesländern gab es in 2012 ein Lohnplus in Höhe von 2,81 %. In den neuen Bundesländern lag die durchschnittliche Lohnsteigerung bei 2,42 %. Als Grundlage der Einkommensentwicklung wird die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer herangezogen (ohne „Ein-Euro-Jobs“). Für die Fortschreibung der bundesweit einheitlichen Jahresarbeitsentgeltgrenzen in der gesetzlichen Krankenversicherung wird die gesamtdeutsche Einkommensentwicklung in Höhe von 2,80 % zugrunde gelegt. Wenn das eigene Einkommen über dieser Versicherungspflichtgrenze liegt, kann man in eine private Krankenversicherung wechseln.

Wer wird belastet?

Wer aktuell mehr als 3.937,50 Euro brutto im Monat verdient, dem drohen Zusatzbelastungen. Bei diesem Wert liegt die derzeit geltende Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung. Sie wird um monatlich 112,50 Euro auf 4.050,00 Euro angehoben. Die „Süddeutsche Zeitung“ hat berechnet, dass so ggf. bis zu 251 Euro jährlich mehr abgeführt werden müssen. 

Auswirkungen auf die betriebliche Altersvorsorge

Für die betriebliche Altersvorsorge bedeuten die neuen Rechengrößen die Möglichkeit, im neuen Jahr ein klein wenig mehr für die Altersvorsorge zu sparen. Monatlich können nun bis zu 238 Euro (4 % der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung West) sozialversicherungs- und steuerfrei und sogar bis zu 388 Euro steuerfrei gewandelt werden. 2013 liegen diese Werte bei 232 Euro bzw. 382 Euro.

Zwar muss der Bundesrat dieser Verordnung noch zustimmen. Dies gilt jedoch nur als Formsache.

Nachstehend sehen Sie alle neuen Rechengrößen in der Übersicht:

Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)

Anhand der folgenden Grafiken möchten wir gerne die Wirkungsweise der Beitragsbemessungsgrenzen veranschaulichen: