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Altersvorsorge oder Unterhalt für das Kind?

März 2013

Der Bundesgerichtshof hat sich am 30.1.2013 mit der Frage beschäftigt, ob bei der Ermittlung des zu zahlenden Mindestunterhalts für ein Kind Aufwendungen des Unterhaltspflichtigen für seine private Altersvorsorge oder für eine Krankenzusatzversicherung zu dessen Gunsten berücksichtigt werden dürfen (Az.: XII ZR 158/10).

Geklagt hatte eine minderjährige Tochter, weil sich ihr Vater weigerte, Unterhalt zu zahlen.

Unterschreitung des Existenzminimums?

Von dem monatlichen Nettogehalt des Vaters in Höhe von etwas mehr als 1.000 Euro seien noch die Aufwendungen für seine private Altersvorsorge und für seine Krankenzusatzversicherung abzuziehen. Er berief sich unter Berücksichtigung des § 1.603 Absatz 1 BGB daher als nicht unterhaltspflichtig. Nach seiner Argumentation würde durch die Anrechnung der Beiträge für die Versicherungen das ihm zustehende Existenzminimum von monatlich 900 Euro unterschritten werden.

Dieser Argumentation schlossen sich weder die Richter der Vorinstanzen noch die des Bundesgerichtshofs an. Der Klage der Tochter gegen ihren Vater wurde statt gegeben.

Das Wohl des Kindes muss berücksichtigt werden

Die Richter argumentierten, dass es bei der Beurteilung der Frage, welche Verbindlichkeiten eines Unterhaltspflichtigen zu seinen Gunsten berücksichtigt werden können, vor allem auf das Wohl seines Kindes ankäme. Dem Kind sei – im Gegensatz zu einem Erwachsenen – alleine aufgrund des Alters von vornherein die Möglichkeit verschlossen, durch eigene Anstrengungen zur Deckung seines notwendigen Lebensbedarfs beizutragen.

Der zusätzlichen Altersvorsorge eines Unterhaltspflichtigen kann daher keine vergleichbare Dringlichkeit beigemessen werden. Sie wird daher nicht zu seinen Gunsten angerechnet. Dies passiert u. a. auch, weil der Vater die von ihm abgeschlossene Lebensversicherung für einige Zeit ruhen lassen könnte, ohne zu befürchten, im Alter sozialleistungsbedürftig zu werden.

Gleiches gilt nach Ansicht der Richter auch für die private Krankenzusatz-versicherung des Beklagten. „Denn solange das Existenzminimum eines Kindes nicht gesichert ist, müssen Aufwendungen des unterhaltspflichtigen Elternteils, die nicht zwingend erforderlich sind, zurückstehen“ heißt es in dem Urteil. Der Vater der Klägerin müsse sich daher mit den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung begnügen.