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Steuerliche Aspekte der Vorsorge für Schlüsselpersonen

Juli 2014

In der steuerlichen Betrachtung muss unterschieden werden, um welche Gesellschaftsform es sich bei dem versicherten Unternehmen handelt. Je nachdem, ob es sich um eine Kapital- oder um eine Personengesellschaft handelt, ergeben sich Unterschiede.

Bei der Personengesellschaft ist weiter zu unterscheiden, ob die versicherte Person ein Gesellschafter ist oder ein „fremder Dritter“, also z. B. ein Mitarbeiter.

Kapitalgesellschaft

Da grundsätzlich von einer betrieblichen Veranlassung auszugehen ist, sind die  Beiträge in einer Kapitalgesellschaft als Betriebsausgaben abzugsfähig. Versicherte Person kann sowohl der Vorstand einer AG oder ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, wie auch ein Mitarbeiter des Unternehmens sein.

Eventuell entstehende Rückkaufswerte müssten in der Bilanz aktiviert werden. Die Höhe des zu aktivierenden Wertes bemisst sich nach der Höhe des Rückkaufswertes (Zeitwert der Versicherung).

Die fällige Versicherungsleistung ist für die Gesellschaft eine Betriebseinnahme, denn die Versicherungsbeiträge waren Betriebsausgaben und sind damit steuerlich relevant.

Personengesellschaft

Hier ist nun zu unterscheiden, ob die versicherte Person ein Gesellschafter ist oder ein Mitarbeiter.

Wenn die versicherte Person ein Gesellschafter ist, wird die Versicherung dem Privatvermögen des Gesellschafters zugerechnet und daher auch wie eine Versicherung im privaten Bereich behandelt. Daher kann nicht von einer betrieblichen Veranlassung ausgegangen werden, die Beiträge sind nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig. Eventuell bestehende Rückkaufswerte müssen nicht aktiviert werden und die Versicherungsleistung ist keine Betriebseinnahme.

Handelt es sich bei der zu versichernden Schlüsselperson um einen Mitarbeiter, so ist die steuerliche Behandlung von Kapitalgesellschaften anzuwenden (siehe oben).

Die Beiträge sind folglich als Betriebsausgabe abzugsfähig, ggf. bestehende Rückkaufswerte sind aktivierungspflichtig und die Auszahlung stellt im Leistungsfall eine Betriebseinnahme dar.

Wenn Sie weitere Fragen zur steuerlichen Behandlung haben, kontaktieren Sie uns gerne.