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Newsletter Januar 2025

Januar 2025

Wichtige Kennzahlen in der betrieblichen Altersvorsorge 2025


Auch im Jahr 2025 ändern sich die Sparbeiträge in Pensionsfonds und -kassen sowie den Direktversicherungen:
Zahlungen zur betrieblichen Altersvorsorge sind bis zu einem Betrag von 3.864€ jährlich (322€ mtl. / 4% BBG GRV) beitragsfrei in der Sozialversicherung. Steuerlich gilt der doppelte Freibetrag.

Unter der Berücksichtigung des Arbeitgeberzuschusses kommt es zu folgenden Änderungen:
280€ Entgeltumwandlung + 15% Arbeitgeberzuschuss 42€ = 322€
Bei maximaler Nutzung: 602€ Entgeltumwandlung + 15% Arbeitgeberzuschuss 42€ = 644€

Pauschal besteuerte Vorsorgen nach §40b werden auf das steuerfreie Volumen von bis zu 8% BBG GRV angerechnet.
Ab 2025 gelten die Beitragsbemessungsgrenzen und die Bezugsgröße einheitlich in den neuen und alten Bundesländern.
Außerdem müssen Beiträge zur Krankenversicherung in der Rentenphase nur dann gezahlt werden, wenn die monatlichen Bezüge aus der Betriebsrente einen Freibetrag von 187,25€ überschreiten. Für die Pflegeversicherung gilt eine Freigrenze bis zu diesem Betrag – bei Überschreiten gilt volle Beitragspflicht ab erstem Euro.

Der gesetzlich festgelegte durchschnittliche Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung liegt bei 2,5%. Dieser entspricht nicht dem arithmetischen Mittel aller Zusatzbeiträge der Krankenkassen. So nimmt die Techniker Krankenkasse beispielsweise 2,45% und die Barmer 3,29%. Der allgemeine Beitragssatz der Krankenversicherung liegt weiterhin bei 14,6%.

Der Zusatzbeitrag in der Pflegeversicherung staffelt sich weiterhin nach Anzahl der Kinder und bewegt sich mit +0,6% (kinderlos) bis – 1% (ab 5 Kinder). Der Pflegebeitrag ist 3,6%. In Sachsen wird die Berechnung der Beiträge für die Pflege anders gehandhabt: Es ist das einzige Bundesland, in dem man einen höheren Anteil für die Pflegeversicherung zahlt, weil dort kein Feiertag (Buß- u. Bettag) zur Finanzierung der Pflegeversicherung abgeschafft wurde.

Das Kindergeld wird von 250 Euro um 5 Euro auf 255 Euro pro Kind und Monat erhöht.


Wichtige steuerliche Änderungen 2025

Die Verdienstgrenze zum Minijob erhöht sich auf 556€ monatlich. Eine Beschäftigung im Übergangsbereich (Midijob) liegt vor, wenn das Entgelt zwischen 556,01€ und 2000€ liegt. Mit der Anhebung des in den Einkommensteuertarif integrierten Grundfreibetrags um 312 Euro auf 12.096 Euro wird die steuerliche Freistellung des Existenzminimums der steuerpflichtigen Bürgerinnen und Bürger ab dem Jahr 2025 gewährleistet.
Rentner, die im Jahr 2025 in den Ruhestand gehen, müssen nun 83,5 Prozent ihrer Bruttojahresrente versteuern, sofern diese über dem Freibetrag liegt. Die restlichen 16,5 Prozent bleiben steuerfrei. Diese Regelung betrifft alle neuen Renten.

Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 1. Januar – von 12,41 stündlich auf 12,82 Euro.Das gilt allerdings nicht für Auszubildende oder die meisten Praktikanten.

Das Bürgergeld steigt nicht. Es bleibt bei einem Regelsatz von 563 Euro im Monat für eine alleinstehende Person, ein Ehepaar / Paar in einer Bedarfsgemeinschaft erhält 1.012 Euro.

Der bisherige Erbfallkosten-Pauschbetrag von 10.300 Euro wird auf 15.000 Euro angehoben. Dadurch wird es in weniger Fällen erforderlich, erbfallbedingte Kosten – wie z. B. Beerdigungskosten – einzeln nachzuweisen.

Ab dem 1. Januar 2025 ist bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern regelmäßig eine elektronische Rechnung (E-Rechnung) zu verwenden. Dazu gelten folgende Übergangsregelungen: Im Zeitraum vom 01.01. 2025 bis zum 31.12. 2026 können sich alle Rechnungsaussteller dafür entscheiden, eine „sonstige“ Rechnung (z. B. Papierrechnung oder E-Mail mit einer PDF-Datei) statt einer E-Rechnung auszustellen. Bei einem Vorjahresumsatz des Rechnungsausstellers bis 800.000 Euro verlängert sich diese Frist noch bis zum Ablauf des Jahres 2027. Ab dem 01.01. 2025 müssen alle inländischen Unternehmer in der Lage sein, E-Rechnungen in Empfang nehmen zu können. Die Vorhaltung eines E-Mail-Postfachs ist hierfür ausreichend.

Die handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege werden von zehn auf acht Jahre verkürzt. Damit reduzieren sich die Kosten für das Verwahren, weil beispielsweise keine zusätzlichen Räume für die Lagerung der Unterlagen angemietet werden müssen. Kosten, die die elektronische Speicherung verursachen, werden mit den verkürzten Fristen reduziert.

Neues aus der Welt Ab April 2025

benötigen alle Großbritannien Reisenden eine digitale Reisegenehmigung (ETA), die bisher kein Visum für Kurzaufenthalte benötigten. Eine ETA kostet £10 pro Antrag, erlaubt mehrere Reisen und ist zwei Jahre lang gültig oder bis Ablauf des Reisepasses.

Reisende mit dem Auto oder Zug mussten bisher an der Grenze zu Bulgarien und Rumänien ihren Ausweis vorzeigen. Das hat sich mit dem Jahreswechsel geändert. Die beiden südosteuropäischen Länder gehören nun vollständig zum Schengenraum.