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Newsletter Dezember 2025

Dezember 2025

Rechengrößen 2026

Der neue Höchstbeitrag für die betriebliche Altersversorgung (bAV) im Jahr 2026 beträgt 676,00 € pro Monat bzw. 8.112,00 € pro Jahr. Dieser Betrag kann steuerfrei eingezahlt werden (entspricht 8 % der Beitragsbemessungsgrenze).

Der Höchstbeitrag für die Sozialversicherungsfreiheit erhöht sich 2026 auf 338,00 € monatlich bzw. 4.056,00 € jährlich, was 4 % der Beitragsbemessungsgrenze entspricht (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 SvEV).

Die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung steigt 2026 deutlich an und liegt bei 8.450,00 € monatlich bzw. 101.400,00 € im Jahr.
Seit dem 01.01.2025 gelten die Beitragsbemessungsgrenzen und die Bezugsgrößen bundesweit einheitlich, also in alten und neuen Bundesländern.

In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung steigt die Beitragsbemessungsgrenze 2026 auf 5.812,50 € monatlich bzw. 69.750,00 € jährlich.
Die Versicherungspflichtgrenze wird auf 6.450,00 € monatlich bzw. 77.400,00 € jährlich angehoben. Damit wird ein Wechsel in die private Krankenversicherung weiter erschwert.

Der Freibetrag für Betriebsrenten in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erhöht sich 2026 auf 197,75 €. Erst ab diesem Betrag fallen Krankenversicherungsbeiträge für Betriebsrentner an.

Der Mindestlohn steigt auf 13,90 € pro Stunde.
Ein Minijob liegt damit bis zu einem monatlichen Verdienst von 603,00 € vor.
Für Midijobs gilt künftig eine Grenze von 2.000,00 € monatlich.

 

BRSG II: Höheres Volumen bei einseitiger Abfindung durch den Arbeitgeber
Ein Arbeitgeber darf eine Anwartschaft ohne Zustimmung des Arbeitnehmers auszahlen (abfinden), wenn die daraus entstehende spätere Leistung sehr gering wäre.
Konkret gilt: Für Rentenleistungen darf der voraussichtliche Monatsbetrag bei Rentenbeginn nicht höher als 1,5 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV sein sowie dieser für Kapitalleistungen nicht höher als 0,8 der monatlichen Bezugsgröße sein darf.

Auswirkung für 2026:
Durch die höheren Sozialversicherungs-Rechengrößen steigt der maximale Abfindungsbetrag deutlich:
• bei Renten von bisher 39,55 € auf 59,33 €,
• bei Kapitalleistungen von bisher 4.746 € auf 7.119 €.

 

Steuern und Rente: Das ändert sich 2026

Pendlerpauschale
Ab dem 01.01.2026 steigt die Pendlerpauschale dauerhaft auf 38 Cent ab dem ersten Kilometer (bisher 30 Cent für die ersten 20 km). Das gilt auch bei doppelter Haushaltsführung.

Kfz-Steuer für Elektroautos
Reine Elektrofahrzeuge bleiben weiterhin bis 2030 von der Kfz-Steuer befreit. Neuzulassungen ab 2026 profitieren damit bis zu 10 Jahre lang. Was Elektroautofahrer außerdem freuen dürfte: die Bundesregierung hat einen Masterplan zur Ladeinfrastruktur bis 2030 beschlossen.

Umsatzsteuer in der Gastronomie
Zum 01.01.2026 sinkt die Umsatzsteuer auf Speisen dauerhaft von 19 % auf 7 %. Getränke sind ausgenommen. Profitieren sollen z. B. Restaurants, Bäckereien und Lebensmittelgeschäfte.

Aktivrente
Wer die Regelaltersgrenze erreicht hat und weiterarbeitet, erhält ab 2026 einen Steuerfreibetrag von 2.000 € monatlich für Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit.

Betriebsrente (BRSG II)
Ab 2026 sind Verbesserungen geplant, u. a. die bessere Förderung von Geringverdienern, neue betriebliche Wahlmodelle, flexiblere Regel für Pensionskassen und stärkere Sozialpartnermodelle.

Rentenanpassung 2026
Zum 01.07.2026 wird eine Rentenerhöhung von voraussichtlich 3,7 % erwartet (finale Entscheidung im Frühjahr).

Anrechnung bei Hinterbliebenenrenten
Ab 01.07.2026 wird der seit 2025 eingeführte Zuschlag zur Erwerbsminderungsrente bei Hinterbliebenenrenten als Einkommen berücksichtigt. Einkommen über 1.076,86 € (plus 228,42 € je Kind) wird zu 40 % angerechnet.

Grundfreibetrag & Solidaritätszuschlag
Ab 2026 steigt der Grundfreibetrag auf 12.348 €. Bis zu diesem Einkommen fällt keine Einkommensteuer an. Der Solidaritätszuschlag wird erst fällig, wenn mindestens 20.350 € Einkommensteuer anfällt.

Kindergeld & Kinderfreibeträge
Das Kindergeld steigt 2026 auf 259 € pro Kind und Monat. Der Kinderfreibetrag steigt auf 6.828 €; gemeinsam mit dem BEA-Freibetrag ergibt sich bei Ehepaaren ein Gesamtfreibetrag von 9.756 € pro Kind. Familien im Bürgergeldbezug erhalten einen höheren Kindersofortzuschlag: 25 € statt 20 € pro Monat.