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Aktuelle Änderungen zur Erwerbsminderungsrente

September 2014

Jährlich werden in Deutschland insgesamt rund 180.000 neue Erwerbsminderungsrenten genehmigt. Diese Rente erhalten Versicherte nur unter gewissen Voraussetzungen. Die Bedingungen hierfür haben sich in diesem Jahr leicht verbessert.

Seit dem 1.7.2014 haben sich auch die Berechnungsgrundlagen verändert, Stichwort „Zurechnungszeit“. So können erwerbsunfähige Personen nun mit einer leicht erhöhten Rente rechnen.

Die Zurechnungszeit

Die Zurechnungszeit vermeidet, dass ein Versicherter, der bereits jung erwerbsunfähig oder erwerbsgemindert wird, keinen oder nur einen deutlich reduzierten Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente hat. Sie bezeichnet die Zeit, die den Beitragszeiten des Versicherten im Falle einer frühen Erwerbsminderung hinzuzurechnen ist. Dabei werden jene Beiträge ersetzt, welche die Erwerbsminderung bis zum Eintritt in das Rentenalter verhindert hat.

Was hat sich geändert?

Bislang unterstellte die Deutsche Rentenversicherung durch die Zurechnungszeit eine „virtuelle“ Zahlung von Rentenbeiträgen bis zum 60. Lebensjahr. Diese Zeit wurde nun auf das 62. Lebensjahr angehoben. Damit erhöht sich die durchschnittliche volle Erwerbsminderungsrente um ca. 45 Euro.

Geboren vor oder nach dem 1.1.1961?

Versicherte, die vor dem 1.1.1961 geboren sind und die in ihrem oder einem vergleichbaren Beruf nur noch weniger als sechs Stunden arbeiten können, bekommen eine teilweise Erwerbsminderungsrente wegen Berufsunfähigkeit, auch wenn sie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sechs und mehr Stunden arbeiten könnten. Dies bezeichnet man als Berufsschutz.

Bei allen anderen wird auf die berufliche Qualifikation und die Arbeitsmarktlage keine Rücksicht genommen. Die volle Erwerbsminderungsrente wird von der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt, sobald die Arbeitsfähigkeit auf unter drei Stunden am Tag sinkt. Die halbe Erwerbsminderungsrente erhält, wer noch zwischen drei und sechs Stunden täglich arbeiten kann. Wer irgendeiner Tätigkeit mehr als sechs Stunden nachgehen kann, erhält gar keine staatlichen Leistungen.

Diese leichte Verbesserung der Erwerbsunfähigkeitsvorsorge ist sicher nur ein Tropfen auf den heißen Stein. Die gesetzliche Absicherung im Falle einer Berufsunfähigkeit bleibt lediglich eine unzureichende Hilfeleistung.