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Versorgungszusagen: mit 65 oder 67 Jahren?

September 2012

Unternehmen mit Versorgungszusagen in der betrieblichen Altersvorsorge aufgepasst! Durch ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) könnte es einen erhöhten Beratungsbedarf geben. Stichwort: Regelaltersgrenze bei Versorgungszusagen.

In seinem Urteil vom 15.5.2012 – 3 AZR 11/10 hat sich das Bundesarbeitsgericht mit der Frage beschäftigt, wie eine feste Altersgrenze von 65 Jahren in einer Versorgungszusage auszulegen ist, die vor 2008 erteilt wurde.

Hintergrund ist die schrittweise Anhebung der Regelaltersgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung von 65 auf 67 Jahre. Das Gericht prüfte im zugrunde liegenden Fall, ob bei der Versorgungsordnung der ausdrückliche Wortlaut und damit die Vollendung des 65. Lebensjahres relevant ist oder ob alternativ die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung gemeint sein könnte.

Altersgrenze „wandert“ mit

Die bislang vorherrschende Meinung hierzu war, die Anhebung der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung würde eben nicht automatisch dazu führen, dass auch in den Versorgungsordnungen entgegen dem Wortlaut auf die Regelaltersgrenze abzustellen ist. Dieser Meinung hat sich das BAG überraschend nicht angeschlossen. Stattdessen gab das BAG durch das aktuelle Urteil der bisherigen Mindermeinung den Vorzug. So führt die Auslegung der Versorgungszusage in der Regel zu einem „Mitwandern“ der Altersgrenze. Die Benennung des 65. Lebensjahres stellt nach Auffassung des BAG eine dynamische Verweisung auf die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung dar. Das Urteil bezieht sich auf eine reine Leistungszusage, bei der im Falle des Ausscheidens mit unverfallbarer Anwartschaft das sogenannte Quotierungsverfahren anzuwenden ist.

Weitreichende Konsequenzen

Die Konsequenzen des Urteils sind weitreichend: Beispielsweise wäre für die ab 1964 geborenen Arbeitnehmer entgegen dem Wortlaut in der Versorgungsurkunde nun die Vollendung des 67. Lebensjahres maßgeblich. Das Urteil bezieht sich zwar unmittelbar nur darauf, wie die Höhe einer unverfallbaren Anwartschaft zu ermitteln ist. Aber auch Berechnungen zum Beispiel von Renten, vorgezogenen Renten und Ausgleichswerten im Versorgungsausgleich ab dem 01.01.2008 können im Rahmen einer solchen Versorgungszusage betroffen sein. Ferner ergeben sich Auswirkungen bei der steuerlichen Bewertung von Pensionsrückstellungen und bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage für den Beitrag zum Pensions-Sicherungs-Verein.

Inwieweit die Versorgungszusagen in Ihrem Unternehmen betroffen sind, lässt sich nicht pauschal, sondern nur individuell feststellen. In jedem Fall empfehlen wir Ihnen, dieses Themas aktiv in Ihrem Unternehmen zu klären, um unangenehmen Überraschungen vorzubeugen.