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Rechtsstreit um Anpassung einer Betriebsrente

Mai 2014

Ein Kläger war lange Jahre bei einem Geldinstitut beschäftigt und bezog seit 1998 eine Betriebsrente. Diese wurde von seinem Arbeitgeber alle drei Jahre, zuletzt am 1.1.2007, an die Inflation angepasst. Nachdem das Geldinstitut mit einer anderen Bank verschmolzen wurde, lehnte der Konzern eine erneute Anpassung aus wirtschaftlichen Gründen ab.

Fragestellung

Was passiert nun, wenn der Arbeitgeber mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen muss, dass es ihm nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich einer Betriebsrente aus Unternehmenserträgen zu erwirtschaften? Ist er dann zur Anpassung der Betriebsrente verpflichtet?

Urteil

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 15.4.2014 entschieden, dass er nicht zur Anpassung verpflichtet ist (Az.: 3 AZR 51/12). Die Richter stimmten zwar mit dem Kläger darin überein, dass ein Arbeitgeber gemäß § 16 Absatz 1 BetrAVG dazu verpflichtet ist, eine Anpassung laufender Leistungen zu prüfen und nach billigem Ermessen zu entscheiden. Bei dieser Entscheidung sind jedoch sowohl die Belange des Leistungsempfängers als auch die wirtschaftliche Lage des Unternehmens zu berücksichtigen.

Hintergrund Finanzkrise

Das betroffene Geldinstitut musste wegen der Finanzmarktkrise in den Jahren 2008 und 2009 Mittel aus dem Finanzmarkt-Stabilisierungsfonds aufgrund von Verlusten in Anspruch nehmen. Vor diesem Hintergrund halten die Richter die Annahme für gerechtfertigt, dass sich die Folgen der Finanzkrise auch in der Zeit nach dem Anpassungsstichtag auswirken und einer Anpassung der Betriebsrenten entgegenstehen.