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Grenzen der Sozialversicherung für 2015 beschlossen

Oktober 2014

Am 15.10.2014 hat das Bundeskabinett die Sozialversicherungsrechengrößen für 2015 verabschiedet. Danach werden sowohl die Beitragsbemessungsgrenzen in der Renten- als auch in der Kranken- und Pflegeversicherung erneut angehoben.

Wie immer gilt die Zustimmung des Bundesrates als reine Formsache, da die Anhebung der Grenzwerte nach festen mathematischen Vorgaben erfolgt.

Schwererer Zugang zur privaten Krankenversicherung (PKV)

Angehoben wird auch die Versicherungspflichtgrenze zur privaten Krankenversicherung. Sie wird um 2,51 % auf jährlich 54.900 Euro angehoben. So ist ab 2015 ein Wechsel in die private Krankenversicherung erst ab einem monatlichen Bruttoeinkommen von mehr als 4.575 Euro möglich.

Die ab 2015 von den gesetzlichen Krankenkassen wieder individuell festgelegten Beiträge sind dann bis zu einem Bruttoeinkommen von 4.125 Euro im Monat zu entrichten. Es gilt in der gesetzlichen Krankenversicherung dann ein allgemein paritätisch finanzierter Beitragssatz von 14,6 %. Die Kassen dürfen Zusatzbeiträge verlangen.

Stärkerer Lohnanstieg im Osten

Im Bundesgebiet stiegen die Löhne im Jahr 2013 im Durchschnitt um 2,03 %. In den alten Bundesländern gab es ein Plus von 1,99 %, in den neuen Bundesländern stiegen die Löhne sogar um 2,19 %. Deswegen werden die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung in den neuen Ländern absolut und prozentual stärker angehoben. In den alten Ländern steigt der Grenzwert bezogen auf das monatliche Bruttoeinkommen um 100 Euro auf 6.050 Euro. Dies entspricht einem Jahreseinkommen von 72.600 Euro. In den neuen Ländern wird die Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Rentenversicherung um 200 Euro auf 5.200 Euro angehoben.

Aktuell wird in der Politik noch diskutiert, ob die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gesenkt werden. Im Gespräch ist eine Absenkung des Beitrages auf 18,6 %, was einen Unterschied von 0,3 % bedeuten würde.  

Auswirkungen auf die betriebliche Altersvorsorge

Für die betriebliche Altersvorsorge bedeuten die neuen Rechengrößen die Möglichkeit, im neuen Jahr ein klein wenig mehr für die Absicherung der Rentenzeit zu sparen. Monatlich können nun bis zu 242 Euro (4 % der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung West) sozialversicherungs- und steuerfrei und sogar bis zu 392 Euro steuerfrei gewandelt werden. 2014 liegen diese Werte bei 238 Euro bzw. 388 Euro.

Nachstehend sehen Sie alle neuen Rechengrößen in der Übersicht:

Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)

Anhand der folgenden Grafiken möchten wir gerne die Wirkungsweise der Beitragsbemessungsgrenzen veranschaulichen: