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Beispiele: Wer zahlt was?

Mai 2012

In der Pflege gilt: Kinder haften für ihre Eltern, wenn diese krank und pflegebedürftig werden. Anhand der nachfolgenden Beispielrechnungen soll verdeutlicht werden, wie sich die auftretenden Kosten zusammensetzen und wer zur Kasse gebeten wird.

Beispiel 1: Familieneinkommen von 4.000 €

Das erste Beispiel beleuchtet eine Familie, in der der unterhaltspflichtige Sohn 3.000 € netto zum Familieneinkommen beiträgt. Da seine Ehefrau 1.000 € netto verdient, beträgt sein Anteil am Familieneinkommen 75 %. Von dem Familieneinkommen wird ein Selbstbehalt von 2.700 € abgezogen (lesen Sie hierzu auch unseren zweiten Artikel), sodass 1.300 € übrig bleiben. Wird bei einer Heimunterbringung der Eltern wegen Pflegebedürftigkeit der private Haushalt aufgelöst, sind entstehende Heimkosten um die Haushaltsersparnis zu reduzieren. 10 % Haushaltsersparnis werden abgezogen, es verbleiben 1.170 €. Davon wird die Hälfte abgesetzt, also 585 €. Die 585 € plus Familienselbstbehalt ergeben den „individuellen Familienbedarf“ – in diesem Fall 3.285 €. Da der Mann 75 % zum Familieneinkommen beiträgt, entspricht dies einem Bedarf von 2.464 €. Dieser Betrag muss von seinem Nettogehalt abgezogen werden. Da er 3.000 € verdient, muss er somit 536 € monatlich für die Pflege seiner Eltern zahlen.

Beispiel 2: Familienvater als Alleinverdiener mit 3.500 €

In unserem zweiten Beispiel verdient ein 51-jähriger Familienvater nicht schlecht: Er hat netto 3.500 €. Seine Frau kümmert sich um ihre zwei Kinder (13 und 14 Jahre). Das Pflegeheim für seinen Vater kostet 3.900 €. Das Vermögen des Rentners reicht nicht aus, sodass das Sozialamt 1.000 € pro Monat gezahlt hat und dieses Geld nun von dem Sohn zurückfordert. Da dieser jedoch 1.200 € Unterhalt für seine Frau, jeweils 454 € Unterhalt für die Kinder und eine private Altersvorsorge von 275 € bezahlen muss, liegt sein bereinigtes Nettoeinkommen mit 1.092 € weit unter dem Selbstbehalt von 2.700 €. Er muss nichts bezahlen.

Beispiel 3: Alleinstehende Tochter mit 2.000 €

Im Beispiel 3 geht um eine 58-jährige Frau, die beruflich so eingespannt ist, dass sie sich nicht um ihre kranke Mutter kümmern kann. Sie verdient 2.000 € netto und lebt alleine. Das Sozialamt unterstützt die Pflege der Mutter mit 1.100 € und fordert einen Teil dieses Betrags nun von der Tochter zurück. Auch sie muss nichts bezahlen, da ihr bereinigtes Nettoeinkommen mit 1.440 € knapp unter dem Selbstbehalt (1.500 €) liegt. Abgezogen vom monatlichen Nettoverdienst wurden eine private Altersvorsorge (155 €), berufsbedingte Fahrtkosten (100 €), ein Mehrbetrag von 105 € (der Mietschlüssel liegt für eine alleinstehende Person bei 450 €) und eine Kreditrate für die Küche (300 €).

Beispiel 4: Alleinstehender Sohn mit 4.000 €

Unser letztes Beispiel beschreibt einen alleinstehenden Sohn (61 Jahre), der 4.000 € netto verdient und in einer abbezahlten Wohnung lebt. Seine Mutter hat lediglich eine kleine Rente von 600 €, ihre Rücklagen sind aufgebraucht. Er muss voll für die Forderungen des Sozialamts in Höhe von 1.000 € aufkommen. Da er mietfrei wohnt, werden 400 € als geldwerter Vorteil aufgeschlagen. Abgezogen werden 350 € Schuldentilgung, 150 € berufsbedingte Aufwendungen. Abzüglich des Selbstbehalts (1.500 €) bleiben so 2.400 € netto, wovon der Sohn die Hälfte an das Sozialamt zahlen muss.

Diese vier Beispiele zeigen deutlich, dass die auftretenden Kosten sehr unterschiedlich ausfallen können. Eine individuelle Rechnung ist erforderlich. Wenn allerdings die Kinder für die Eltern haften, kann es finanziell hart werden.